Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für die Dussmann Stiftung & Co. KGaA und alle ihre verbundenen Unternehmen mit Sitz im Inland, dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Dussmann Service Deutschland GmbH, Dussmann Speidel Elektro GmbH, Dussmann Kälte- und Klimatechnik GmbH Betriebsteile DKA und KED, HEBO Aufzugstechnik GmbH, Kursana GmbH, Dussmann Energy GmbH, Dussmann Kids GmbH, Dussmann das KulturKaufhaus GmbH, sowie verbundene Unternehmen, mit denen diese Gesellschaften über Beteiligungsbrücken von mindestens 50% verbunden sind, nachstehend Besteller genannt. Sie sind wesentlicher Bestandteil der für Lieferungen, Leistungen sowie Angebote geltenden Bestellungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Lieferant) und gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Der Lieferant erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser Einkaufsbedingungen mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Bestellers.

II. Liefertermin, Lieferverzug, Vertragsstrafe

Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang der mangelfreien Ware mit den erforderlichen Versandpapieren bei der von dem Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von werkvertraglichen Leistungen auf deren Abnahme an.

Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich darüber zu verständigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die eine rechtzeitige Erfüllung seiner Vertragspflichten voraussichtlich ganz oder teilweise unmöglich machen.

Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2% der Nettoauftragssumme pro Kalendertag des Verzuges, höchstens 5% der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Das Recht des Bestellers, die Vertragsstrafe zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlussabrechnung / -zahlung bestehen, wenn er sich dies bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht des Bestellers auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-)Leistung dar.

III. Preise, Rechnungen, Zahlung

Die vereinbarten Preise sind bindend und verstehen sich, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart, frei Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Transportkosten, Lizenzabgaben, Verzollung sowie Transportversicherung.

Prüfbare Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellkennzeichen und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Lieferanten und unter Beachtung aller gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht, insbesondere der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen an die vereinbarte Rechnungsanschrift des Bestellers zu senden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen.

Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen rein netto nach Lieferung bzw. Abnahme und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehält. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

Soweit der Lieferant zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentationen bzw. Bescheinigungen.

Zahlungen bedeuten kein Anerkenntnis von in der Rechnung ausgewiesenen Bedingungen und Preisen und lassen die Rechte des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung / Leistung, die Prüfungsrechte des Auftraggebers sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.

IV. Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund

Der Besteller kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben davon unberührt.

In Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund werden die vom Lieferanten bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet, soweit diese für den Besteller verwertbar sind. Bereits durch den Besteller geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstatten. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

V. Ausführung der Lieferungen / Leistungen, Änderungen

Der Lieferant verpflichtet sich, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht ausgeführt bzw. erbracht werden und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

Bei der Lieferung von Lebensmitteln, sonstigen bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Stoffen, Verpackungsmaterialien für Lebensmittel sowie sonstigen Materialien, welche beim Fertigungs- oder Abpackprozess mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gilt als vereinbarte Beschaffenheit, dass sie für den dem Lieferanten mitgeteilten oder bekannten Zweck unbedenklich sind und sämtlichen einschlägigen Bestimmungen des geltenden deutschen Lebensmittelrechtes, insbesondere dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB, u.a. §§ 30,31), der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGegstV, u.a. §§ 7,8,11), der Verordnung über tief gefrorene Lebensmittel (TMLV u.a. § 4) sowie den jeweils gültigen EU-Verordnungen und den in deutsches Recht umgesetzten EURichtlinien entsprechen.

Für alle Lebensmittel und Verpackungen, die an den Besteller geliefert werden, gleichgültig, ob diese für Produktions- oder Versuchszwecke eingesetzt werden, ist eine Spezifikation vorzulegen. Spezifikationen sind vom Lieferanten bei Veränderungen sofort zu aktualisieren und dem Besteller zur Verfügung zu stellen.

Der Besteller kann Änderungen des Liefer- / Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass Vertreter des Bestellers jederzeit seinen Produktionsbetrieb während der normalen Arbeitszeiten ohne Voranmeldung besuchen können und dass seine durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen durch den Besteller überprüft und die dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden können.

Ist der Gegenstand der Leistung eine Bauleistung gem. § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), hat der Lieferant eine Freistellungsbescheinigung über die Vorsteuerabzugsberechtigung zu erbringen.

Bei Nichtvorliegen einer Freistellungsbescheinigung hat der Lieferant bei der schriftlichen Auftragsbestätigung hierauf hinzuweisen.

In diesem Falle bleibt der Besteller berechtigt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Vertrag zurückzutreten.

Für die Ausarbeitung von Projekten und/oder die Lieferung von Mustern durch den Lieferanten wird eine Vergütung durch den Besteller nur gewährt, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

VI. Mängelansprüche, Verjährung

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Besteller die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst dann auf den Besteller über, wenn der Lieferant die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben hat.

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in diesen Vertrag einbezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung vom Besteller, dem Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei dessen Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei dessen Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zutage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Bestellers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen anderen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachlieferung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

 

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Verjährungsfrist vor. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder den vom Besteller benannten Dritten an der vom Besteller vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Für Liefergegenstände, die an der Empfangs- bzw. Verwendungsstelle zu montieren sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der fertigen Montage, bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser ohne Beanstandungen durchgeführt ist. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die vereinbarte Montage, bzw. die Durchführung des vereinbarten Probebetriebes oder die vertraglich vereinbarte Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Verjährungsfrist spätestens 6 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes. Liegt ein Werkvertrag vor, beginnt die Verjährungsfrist immer erst mit erfolgter Abnahme zu laufen.

Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut., es sei denn, es handelt sich um eine Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen und dies ist unstreitig dokumentiert.

Durch Quittierung des Empfangs von Lieferungen und durch Billigung von vorgelegten Proben oder Mustern verzichtet der Besteller nicht auf Gewährleistungsansprüche. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Sind die gelieferten Teile oder Komponenten mit einem Gebäude fest verbunden, oder handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, beträgt die Gewährleistungszeit gem. § 438 Nr. 2 a, b BGB 5 Jahre.

VII. Verpackung

Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

Bei der Lieferung von Lebensmitteln, sonstigen bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Stoffen, Verpackungsmaterialien für Lebensmittel sowie sonstigen Materialien, welche beim Fertigungs- oder Abpackprozess mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen die Produkt- und Transportverpackungen sowie die verwendeten Transportmittel in einem hygienisch einwandfreien Zustand und für die Lagerung unter Tiefkühlbedingungen geeignet sein. Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die Produktverpackung frei von produktfremden Bestandteilen jeglicher Art ist, dass die in der Bedarfsgegenständeverordnung festgelegten Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden und die Verpackungsbestandteile nicht aus Glas, Metall oder Holz bestehen. Alle Sendungen sind gemäß den einschlägigen Spezifikationen zu kennzeichnen.

VIII. Haftungsbestimmungen, Produkthaftung, Freistellung

Der Lieferant hält den Besteller hinsichtlich jeden mit der Leistung zusammenhängenden Schaden vollumfänglich schadlos und stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei; dies gleich aus welchem Rechtsgrund die Schäden oder Ansprüche geltend gemacht werden, z.B. aus Gewährleistung, Verzug, Produkthaftung, Verletzung von Schutzrechten und des geistigen Eigentums. Ist der Lieferant für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich, hat er den Besteller insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant sämtliche Kosten zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Besteller durchzuführender Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Subunternehmern des Lieferanten zurückzuführen sind.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme - mindestens € 2 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten, welche alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos versichert. Auf Verlangen wird der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.

IX. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer- /Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten nach Abstimmung mit dem Besteller entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefer-/Leistungsgegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutz-rechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte/Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.

X. Datenschutz/ Geheimhaltung

Im Rahmen der Durchführung und Abwicklung von Bestellungen verarbeitet der Besteller unter Umständen personenbezogene Daten, insbesondere solche von Angestellten des Lieferanten. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist in diesem Fall die Dussmann Stiftung & Co. KGaA, Friedrichstraße 90, 10117 Berlin. Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Betroffenen stehen auf der Internetseite https://www.dussmanngroup.com/datenschutz zur Verfügung.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Besteller zurückgeben. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialen, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Regelung verpflichten.

XI. Ausführungsunterlagen, Werkzeuge, Muster, Gegenstände

Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Spezifikationen, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Profile, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werk- Normblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen, absolut geheim zu halten und dem Besteller nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen des Bestellers herauszugeben.

Durch die Genehmigung von Plänen, Ausführungszeichnungen, Berechnungen usw. werden die Mängelansprüche des Bestellers nicht berührt. Alle Nutzungsrechte an Entwürfen, Vorschlägen, Zeichnungen oder Angaben aller Art stehen ausschließlich dem Besteller zu.

Nach den Unterlagen des Bestellers gefertigte Artikel dürfen vom Lieferant Dritten weder zugänglich gemacht werden noch überlassen oder verkauft werden.

Die Verarbeitung oder Umbildung des von Seiten des Bestellers beigestellten Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Lieferant darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Formen, Werkzeuge, Muster, Druckvorlagen usw., die dem Besteller berechnet werden, gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für den Besteller verwahrt und sind auf Verlangen an den Besteller herauszugeben.

XII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt ist.

XIII. Einhaltung der Anforderungen aus Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie des Verhaltenskodex der Dussmann Group

Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der Inhalte des Verhaltenskodex für Geschäftspartner der Dussmann Group, wie auf der Internetseite https://de.dussmanngroup.com/verantwortung/governance#verhaltenskodex veröffentlicht.

Der Lieferant verpflichtet sich, die im LkSG in seiner jeweils gültigen Fassung beschriebenen menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten und auf die Umsetzung dieser Pflichten in seiner Lieferkette hinzuwirken. Die Begriffe "menschenrechtliches Risiko", "umweltbezogenes Risiko", "Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht" und "Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht" haben die Bedeutung, wie sie im LkSG definiert sind. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, diese Risiken zu vermeiden oder zu minimieren und menschenrechts- und umweltbezogene Pflichtverletzungen zu beenden.

Auf erstes Anfordern von Dussmann hat der Lieferant die Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen. Dussmann hat die Möglichkeit, jederzeit während der Vertragslaufzeit einen solchen Nachweis zu verlangen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen anzuweisen, diese Verpflichtungen einzuhalten und für sie Schulungen bezüglich der Einhaltung dieser Verpflichtungen durchzuführen. Auf Verlangen von Dussmann wird der Lieferant an entsprechenden von Dussmann organisierten Schulungen teilnehmen.

Bei einer eingetretenen oder konkret unmittelbar bevorstehenden menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder in seiner Lieferkette ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, um diese Verletzung zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Der Lieferant ist verpflichtet, Dussmann unverzüglich und umfassend über jeden Anfangsverdacht eines Verstoßes sowie jeden tatsächlichen Pflichtverstoß aus XIII. im eigenen Geschäftsbereich oder in seiner Lieferkette, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen in Textform zu unterrichten. Führen die Bemühungen des Lieferanten nicht in absehbarer Zeit zur Beendigung der Pflichtverletzung, so hat der Lieferant auf Verlangen von Dussmann unverzüglich gemeinsam mit Dussmann einen Plan zur Beendigung der Verletzung, einschließlich eines konkreten Zeitplans für seine Umsetzung zu erstellen und die nach billigem Ermessen verlangten Maßnahmen zur Durchführung dieses Abhilfekonzepts umzusetzen.

Dussmann hat das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß XIII entweder selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen sicherzustellen. Der Lieferant gewährt dem Auditor Zutritt in seine Geschäfts- und Betriebsräume und stellt alle Daten, Dokumente und sonstigen Informationen in schriftlicher, mündlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung, die der Auditor für das Audit angemessenerweise anfordert.

Im Falle von identifizierten Abweichungen sind in einer durch Dussmann gesetzten angemessenen Frist, Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen. Dem Lieferanten obliegt die Nachweispflicht der Umsetzung. Sofern der Lieferant das Audit durch sein Verhalten veranlasst hat, sind die anfallenden Kosten für das Audit durch den Lieferanten zu tragen und mit maximal 10.000 € per Vertragsjahr gedeckelt.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von XIII. durch den Lieferanten oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie in seiner Lieferkette wird der Lieferant Dussmann auf erstes Anfordern hin von allen aus dem Verstoß erwachsenden Ansprüchen Dritter freistellen, sowie etwaige Dussmann entstandene Schäden ersetzen. Dussmann hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht), wenn der Lieferant seine Verpflichtungen gemäß XIII. nicht erfüllt oder die Umsetzung des Abhilfekonzepts die Verletzung einer menschenrechtsoder umweltbezogenen Pflicht nicht innerhalb eines im Abhilfekonzept festgelegten Zeitplans behoben hat.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Sonstiges

Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Lieferungen / Leistungen der im Auftrag angegebene Bestimmungsort.

st der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Berlin. Der Lieferant kann jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

Stand: 01.11.2023